Employment: Hitzeschutz am Arbeitsplatz – was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ein Beitrag von Partnerin Sarah Lurf

Die aktuellen Temperaturen stellen Unternehmen vor die Frage, welche konkreten Schutzpflichten im Zusammenhang mit Hitzeschutz für Mitarbeiter:innen gelten. Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich eine eigene Hitzeschutzverordnung (Hitze-V). Was viele nicht wissen: Sie gilt ausschließlich für Arbeiten im Freien. Das bedeutet, in Arbeitsstätten, auf Baustellen sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen – und damit nicht für Büros oder sonstige Innenarbeitsplätze. Aber auch dort, wo sie nicht gilt, treffen Unternehmen Schutzpflichten.

👉 Für wen gilt die Hitzeschutzverordnung?

Die Hitze-V gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer:innen im Freien Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen. Büros, Produktionshallen und vergleichbare Innenarbeitsplätze sind damit vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Die festgelegten Schutzmaßnahmen sind umzusetzen, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.

👉 Welche Pflichten gelten für Unternehmen mit Außenarbeitsplätzen?

Arbeitgeber:innen haben die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung systematisch zu ermitteln und zu beurteilen.  Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: das Ausmaß der Hitze- und UV-Belastung entsprechend UV-Index sowie die Dauer der Exposition, die Arbeitsschwere (leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten), tätigkeitstypische Wärmequellen wie Sonneneinstrahlung, erwärmte Oberflächen oder Hitzestau sowie besonders gefährdete Personengruppen, z.B. ältere Beschäftigte, Schwangere und Personen mit Vorerkrankungen.

Auf Basis dieser Beurteilung haben Arbeitgeber:innen ein konkretes Maßnahmenprogramm festzulegen:

  • Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, z.B. Verlagerung der Arbeitszeit oder Reduzierung der Arbeitsschwere
  • Technische Maßnahmen, z.B. Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten
  • Organisatorische Maßnahmen, z.B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, z.B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), ausreichend trinken
  • Notfallplan: Maßnahmen für die erste Hilfe bei Symptomen hitzebedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Hitzekrämpfen, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufproblemen oder Hitzeschlag.

Darüber hinaus bestehen folgende konkrete Pflichten:

  • Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk ist den Arbeitnehmer:innen auch auf auswärtigen Arbeitsstellen zur Verfügung zu stellen.
  • UV-Schutzkleidung, die den Körper ausreichend bedeckt (mindestens T-Shirts und Hosen mit UV-Schutzfunktion), ist beizustellen und das Tragen sicherzustellen.
  • Die Maßnahmen müssen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
  • Arbeitnehmer:innen sind über potenzielle Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung, das Erkennen hitzebedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie über Schutzmaßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

👉 Was gilt für Büros und sonstige Innenarbeitsplätze?

Auch wenn die Hitzeschutzverordnung für Innenarbeitsplätze nicht gilt, sind Unternehmen keineswegs frei von Schutzpflichten. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmer:innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Hitze ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

Die Arbeitsstättenverordnung sieht für Innenräume eine Lufttemperatur von 19 bis 25 °C vor, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung (typischerweise Büroarbeit) durchgeführt werden. In der warmen Jahreszeit gilt: Bei vorhandener Klima- oder Lüftungsanlage soll die Temperatur 25 °C möglichst nicht überschreiten; andernfalls sind alle sonstigen verfügbaren Maßnahmen zur Temperaturabsenkung auszuschöpfen.

Eine feste gesetzliche Höchsttemperatur für Büroarbeitsplätze gibt es damit nicht. Die Pflicht besteht darin, das Mögliche zu tun.

👉 Dürfen Arbeitnehmer:innen bei extremer Hitze den Arbeitsplatz verlassen?

Eine in Hitzesommern häufig gestellte Frage: Dürfen Mitarbeiter:innen einfach nach Hause gehen, wenn es zu heiß wird? Hohe Temparaturen berechtigen die Mitarbeiter:innen nicht automatisch, den Arbeitsplatz zu verlassen. Das ASchG räumt Arbeitnehmer:innen allerdings bei ernsthafter, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr für ihre Gesundheit oder Sicherheit das Recht ein, den gefährlichen Bereich zu verlassen. Eine bloß unangenehm hohe Temperatur reicht dafür nicht aus. Es muss eine konkrete und erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegen. Lassen sich gesundheitsgefährdende Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden, sind jedenfalls geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Unternehmen, die ihrer Schutzpflicht nachkommen und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, sind auf der sicheren Seite.

👉 Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

  • Außenarbeitsplätze prüfen: Welche Tätigkeiten fallen unter die Hitzeschutzverordnung? Gefahrenermittlung durchführen, Maßnahmenprogramm erstellen und dieses für Arbeitnehmer:innen und Arbeitsinspektorate zugänglich machen.
  • Prozess für Hitzewarnungen etablieren: Sicherstellen, dass bei Hitzewarnung Stufe 2 die festgelegten Maßnahmen automatisch ausgelöst werden.
  • Innenarbeitsplätze nicht vernachlässigen: Auch ohne gesetzliche Höchsttemperatur alle verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen (Stoßlüften, Jalousien, Ventilatoren, flexible Arbeitszeiten) und dokumentieren.
  • Arbeitnehmer:innen proaktiv informieren: Über Schutzmaßnahmen, Hitzewarnungen und Anlaufstellen bei Beschwerden.
  • Risikogruppen besonders im Blick behalten: Schwangere, ältere Beschäftigte und Personen mit Vorerkrankungen sind besonders hitzeanfällig – hier besteht erhöhter Handlungsbedarf.

Hitze ist kein Randthema des Arbeitnehmer:innenschutzes. Mit der neuen Hitzeschutzverordnung hat der Gesetzgeber für Außenarbeitsplätze klare Regeln geschaffen. Und auch im Büro gilt: Wer handelt, vermeidet Haftungsrisiken und zeigt echte Fürsorge für seine Mitarbeiter:innen.

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Unser Expert:innen Team